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Satzung |
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§ 1 |
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| (1) | Der Verein führt den Namen „Förderverein Haus Guldenhof e.V.“ | |
| (2) | Der Verein hat seinen Sitz in Ditzingen. | |
| (3) | Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. | |
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§ 2 |
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| (1) | Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe. | |
| (2) | Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Des weiteren durch die finanzielle und ideelle Unterstützung der Pflegezentrum Ditzingen Haus Guldenhof gGmbH. | |
| (3) | Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | |
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§ 3 |
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| (1) | Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen verwendet. | |
| (2) | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. | |
| (3) | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | |
| (4) | Die Vereinsämter sind Ehrenämter. | |
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§ 4 |
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| (1) | Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. | |
| (2) | Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist binnen zweier Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. | |
| (3) | Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrages verbunden, der gemäß §6 von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er wird als Jahresbeitrag festgesetzt und ist bis 1. Februar jeden Jahres zu entrichten. Der Vorstand kann die Beiträge für Mitglieder ermäßigen, die während eines Beitragsjahres eintreten. | |
| (4) | Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. | |
| (5) | Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. | |
| (6) | Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat oder trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss soll dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. | |
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§ 5 |
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| Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. der Vorsitzende |
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§ 6 |
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| (1) | Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan
des Vereins. Sie beschließt insbesondere über a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands, b) die Wahl der Rechnungsprüfer c) den Haushaltsplan, den Geschäftsbericht, den Kassenbericht, den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstands d) die Höhe des Mitgliedsbeitrages, die Verwendung der Vereinsmittel, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins |
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| (2) | Es findet einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. | |
| (3) | Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Ditzingen unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Versammlung; er übt das Hausrecht aus. Im Falle seiner Verhinderung wird er von seinem Stellvertreter vertreten. Die Niederschrift über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet. | |
| (4) | Die Mitgliederversammlung fasst im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, dass die Mehrheit der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. | |
| (5) | Natürliche Personen ab 18 Jahren haben als Mitglied Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Juristische Personen als Mitglied haben bei Abstimmungen und Wahlen eine Stimme. | |
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§ 7 |
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| (1) | Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Schatzmeister e) bis drei weiteren Vereinsmitgliedern f) einem Vertreter des „Pflegezentrums Ditzingen Haus Guldenhof gGmbH“ g) dem Oberbürgermeister oder einem von ihm bestellten Vertreter |
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| (2) | Die Mitglieder des Vorstandes werden für die
Dauer von 2 Jahren gewählt; sie führen ihr Amt bis zur Neuwahl weiter. Die Vorstandmitglieder nach Abs. 1, Buchstabe f) und g) werden von dem Pflegezentrum Ditzingen gGmbH bzw. der Stadt Ditzingen benannt. |
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| (3) | Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegt die Leitung des Vereins und die Vorbereitung der Mitgliederversammlung; er überwacht den Vollzug der Beschlüsse. | |
| (4) | Zu den Sitzungen des Vorstandes wird vom Vorsitzenden schriftlich mit angemessener Frist eingeladen; im Übrigen gelten für den Geschäftsgang des Vorstandes die Vorschriften über den Geschäftsgang der Mitgliederversammlung entsprechend. | |
| (5) | Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. | |
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§ 8 |
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| (1) | Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands und vollzieht deren Beschlüsse. Er bereitet die Sitzungen des Vorstands vor und erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte. | |
| (2) | Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein je einzeln nach außen und sind allein zur Abgabe von rechtsverbindlichen Willenserklärungen für den Verein befugt. Im Innenverhältnis wird der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter nur dann vertreten, wenn er verhindert ist. Der Verhinderungsfall ist nicht nachzuweisen. | |
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§ 9 |
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| (1) | Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |
| (2) | Der Schatzmeister ist für die Verwaltung der eingehenden Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und sonstige Gelder verantwortlich. Er führt darüber Buch und legt jährlich den Kassenbericht der Mitgliederversammlung vor. Vor Erstattung des Kassenberichts prüfen die beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer die Kassen. | |
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§ 10 |
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| (1) | Satzungsänderungen, sowie die Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. | |
| (2) | Bei einer Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen des Vereins auf die Stadt Ditzingen über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. | |
| Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 07.07.2005 beschlossen und am 27. 07.2005 sowie am am 16.8 durch Mitgliederbeschluss nach den Wünschen des Finanzamt geändert | ||
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